AUFSICHTSRAT
Auszug aus unserer Satzung:
§ 18 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf Personen. Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung auf bis zu fünf Jahre gewählt. Eine erneute Wahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit möglich. Näheres regelt § 21 Abs. 5 dieser Satzung.
(2) Aufsichtsratsmitglieder dürfen weder Vorstandsmitglieder noch Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst dann in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
(3) Scheiden Aufsichtsratsmitglieder aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Eine vorzeitige Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung findet statt, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
(4) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er trifft Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder, sofern in der Satzung oder seiner Geschäftsordnung nicht anders geregelt. An der Beschlussfassung des Aufsichtsrats müssen mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen. Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitz zu seiner Vertretung sowie dessen Stellvertreter.
(5) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung durch den Vorstand zu kontrollieren und sich hierzu über alle Angelegenheiten der Genossenschaft zu informieren. Aufgaben sind insbesondere:
a) Vertretung der Generalversammlung gegenüber dem Vorstand;
b) Überwachung und Beratung des Vorstands bei der Leitung der Genossenschaft und Bericht an die Generalversammlung; jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfberichts des Verbandes zur Kenntnis zu nehmen;
c) die Prüfung und Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplans, des Jahresabschluss und der langfristigen Finanzplanung auf Vorlage des Vorstands. Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(6) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 5 bestehen die Zustimmungspflichten nach § 19 dieser Satzung sowie insbesondere folgende Kompetenzen des Aufsichtsrats:
a) Er kann jederzeit Auskunft von dem Vorstand verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie alle Bestände prüfen. Auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder können Auskünfte an den Aufsichtsrat verlangen. Er kann Gespräche mit Mitarbeitenden, Dienstleistern und dem Prüfverband der Genossenschaft und Beratenden des Vorstands führen sowie, soweit erforderlich, sich zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten sachverständiger Dritter auf Kosten der Genossenschaft bedienen;
b) Er vertritt die Genossenschaft gegenüber den Mitgliedern des Vorstands, insbesondere in Bezug auf Dienstverträge, und erteilt Befreiung von Vorstandsmitgliedern von den Beschränkungen des § 181 BGB;
c) Er prüft den Jahresabschluss, ggf. den Lagebericht sowie den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung von Jahresüberschuss und Rücklagen sowie den Umgang mit Jahresfehlbeträgen. Über das Ergebnis hat er der Generalversammlung zu berichten;
d) Er entscheidet, zu welchen Plänen größeren Umfangs bzw. wesentlichen Entscheidungen zur Planung von Bauvorhaben oder nach § 19 Abs. 1 dieser Satzung zustimmungsbedürftigen Angelegenheiten die Generalversammlung zu befassen ist.
(7) Mitglieder des Aufsichtsrates können dienstverpflichtet werden, unterliegen aber auch ohne Dienstverhältnis der Verschwiegenheitspflicht. Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung beziehen. Neben dem Ersatz der Auslagen kann eine Vergütung gewährt werden. Hierüber beschließt die Generalversammlung, ggf. im Rahmen der Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.